Die neuen Passagen sind fett und kursiv
Die Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 (RB 101) wird wie folgt ergänzt:
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§ 82 |
(Ergänzungen kursiv) |
| Randtitel | Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz |
| Absatz 1: | Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. |
| Absatz 2: | Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen. |
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Absatz 3: |
Sie fördern Massnahmen zur Nutzung umweltverträglicher erneuerbarer Energien und schaffen Anreize für eine sparsame und effiziente Energieverwendung im Kanton Thurgau. |
Das Gesetz über die Energienutzung vom 10. März 2004 (RB 731.1) wird wie folgt ergänzt:
§ 6 |
Absatz 2 Ziffern 2 und 2a lauten neu (Ergänzungen kursiv): |
| Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend: | |
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Absatz 2: |
Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden; 2a. Nutzung von Abwärme; |
| § 6a | Absätze 2 und 3 lauten neu (Ergänzungen kursiv): |
Absatz 2: |
Der Fonds wird durch Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften und allgemeine Staatsmittel geäufnet |
Absatz 3: |
Der Grosse Rat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag so fest, dass für das Budgetjahr inklusive Fondsbestand eine kantonale Fördersumme von zwanzig bis dreissig Millionen Franken zur Verfügung steht. |